SOGISchutzG und Transsexuellengesetz

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Carol Rose
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SOGISchutzG und Transsexuellengesetz

Beitrag von Carol Rose » 22 Nov 2019, 06:31

Ich möchte hier darlegen, dass für mich der Referentenentwurf zum Konversionsverbot für Homosexuelle zwar gut ist,
aber dann muss auch dementsprechend die gleiche Sichtweise für das Transsexuellengesetz gelten und
Gutachterverfahren, Amtsgerichtsverfahren für Menschen, die ihren Personenstand ändern wollen, endlich gestrichen werden.

Eine EINFÜHRUNG eines Konversionsverbotes für Homosexuelle bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung von Gutachterverfahren
und Amtsgerichtsverfahren für eine Personenstandsänderung bei Transsexualität ist m.M.n. verfassungswidrig.

Auch ist die Argumentation, dass das Transsexuellengesetz mit Gutachterverfahren und Amtsgerichtsverfahren für die Personenstandsänderung
unangetastet werden soll, obwohl ein Konversionsverbot für Homosexualität eingeführt wird, völlig unlogisch und in sich völlig unschlüssig.

Diese Dokumentation meines Standpunktes werde ich nun in diesem Thread in einzelne Bereiche gliedern, die sich dann auch
durch die Überschriften einzeln anklickbar gestalten, damit eine Übersicht gewährleistet bleibt.

Ich gehe in drei Ebenen vor, einmal möchte ich diejenigen befragen, die für den Referentenentwurf verantwortlich zeigen,
wie sie das verstehen, was sie hier entworfen haben.
Zum anderen möchte ich diese Aussagen, die ich dann erhalten mit bereits bestehenden Urteilen des BVerfG abgleichen,
hierbei möchte ich das entsprechende Wording und Begrifflichkeiten des BVerfG berücksichtigen.
Weiterhin möchte ich meine eigenen Standpunkt darlegen, der vielleicht etwas weiter nach vorne prescht und noch keinen
Spiegel bei Gesetz und Recht erhalten hat, dies hatte ich aber 2014, als ich mit dieser Webseite anfing in Bezug auf EhefuerAlle auch nicht,
trotzdem haben sich dann alle Punkte, die ich hier bereits aufgeführt hatte, in der Realität später wiedergefunden.

Viele Entscheider haben nicht die Möglichkeit, bei Abstimmungen sich intensiv mit einem Thema zu befassen,
daher möchte ich diesen einen weiteren Einblick geben, was dieser Referentenentwurf für Transsexualität und die betroffenen Menschen hier bedeutet.
Zuletzt geändert von Carol Rose am 22 Nov 2019, 06:41, insgesamt 1-mal geändert.



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SOGISchutzG - Referentenentwurf 29.10.2019

Beitrag von Carol Rose » 22 Nov 2019, 06:37

Download:
Download des Referentenentwurf Stand 29.10.2019
PDF-Dokument: 26 Seiten
Zuletzt geändert von Carol Rose am 22 Nov 2019, 06:46, insgesamt 2-mal geändert.

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Kernaussagen-Zusammenfassung des geplanten SOGISchutzG

Beitrag von Carol Rose » 22 Nov 2019, 06:44

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor
Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung
oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität
(Sexuelle-Orientierung-und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz – SOGISchutzG)


Download:
Download des Referentenentwurf Stand 29.10.2019
PDF-Dokument: 26 Seiten

Wichtigster Teil des Gesetzestextes ist die Definition des Anwendungsbereiches, bzw. deren Ausnahmen,
dieser Bereich wurde folgendermaßen formuliert:

###############################
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Behandlungen, die auf Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind.
Behandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die am Menschen durch-geführt werden, um bestimmte physische oder psychische Wirkungen zu erzielen, ohne medizinisch anerkannt zu sein.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern die behandelte Person unter einer medizinisch anerkannten Störung der Sexualpräferenz leidet und die Behandlung hierauf gerichtet ist. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Regelungen zur Einwilligung in eine Behandlung.
###############################

Auf Seite 23 finden wir dann einen Absatz, der "Störungen in Bezug auf die Identifikation mit dem angeborenen biologischen Geschlecht"
vom Anwendungsbereich des Gesetzes kategorisch ausschließt. Daher wird bei den Ausnahmen in § 1 Abs. 2 Geschlechtsidentität erst gar nicht
mehr erwähnt. In dieser Konstruktion findet sich also die Argumentation, warum das geplante Gesetz Transsexualität nicht berücksichtigt:

"Grund dafür ist, dass entsprechende Maßnahmen nicht auf die Veränderung der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität des Betreffenden gerichtet sind, im Gegenteil: Sofern eine Person wünscht, ihr angeborenes biologische Geschlecht zu verändern, kommt darin gerade das Bestreben zum Ausdruck, ihrer eigentlichen selbstempfundenen geschlechtlichen Identität zu entsprechen. Insofern ist für entsprechende medizinische Maßnahmen der Tatbestand des Verbots von vornherein nicht erfüllt, da die Behandlung gerade auf die Verwirklichung der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet und daher bereits tatbestandlich keine „Behandlung“ im Sinne des § 1 Absatz 1 darstellt."

Dieser oben zitierte Absatz enthält ein ganzes Bündel von Unlogik, auf die ich an anderer Stelle ausführlich eingehen werde.



Schauen wir uns jetzt die einzelnen Kernaussagen des Gesamttextes an.

Folgende wichtige einzelne Kernaussagen finden sich in den 26 Seiten, die ich hier einzelnd aufliste,
diese einzelnen Kernaussagen sortiere ich in Themenkategorien.



Enthaltende Kernaussagen im Referentenentwurf

Themenkategorie: Störung, Krankheit, Behandlung, Therapie

Aussagencode: RefKonvVerbot 001
Textstelle: Seite 1, A. Problem und Ziel
wichtige Keywords: "medizinische Behandlung, Krankheit "
"Weder bei nicht heterosexuellen Formen der Sexualität noch bei der Trans- oder Intersexualität als solcher handelt es sich um eine Krankheit. Daher bedürfen sie auch keiner medizinischen Behandlung."

Aussagencode: RefKonvVerbot 015
Textstelle: Seite 6, Begründung A. Allgemeiner Teil
wichtige Keywords: "selbstempfundene geschlechtliche Identität, Krankheit "
"Weder die selbstempfundene geschlechtliche Identität als solche noch... stellen eine Krankheit dar."

Aussagencode: RefKonvVerbot 016
Textstelle: Seite 6, Begründung A. Allgemeiner Teil
wichtige Keywords: "selbstempfundene geschlechtliche Identität, Krankheit , medizinischen oder anderen Behandlung"
"Da es sich bei...der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität als solche nicht um Krankheiten handelt, bedürfen sie auch keiner medizinischen oder anderen Behandlung."

Aussagencode: RefKonvVerbot 017
Textstelle: Seite 6, Begründung A. Allgemeiner Teil
wichtige Keywords: "wissenschaftlich valider Nachweis, therapeutischen Nutzen, Therapien"
"Ein wissenschaftlich valider Nachweis für die behauptete Wirkung und den therapeutischen Nutzen derartiger Therapien existiert nicht."

Aussagencode: RefKonvVerbot 018
Textstelle: Seite 6, Begründung A. Allgemeiner Teil
wichtige Keywords: "wissenschaftlich nachgewiesen, schädliche Effekte, Depressionen, Ängste, Suizidrisiko, Bundesrat, schwerwiegende psychische Erkrankungen"
"Wissenschaftlich nachgewiesen sind dagegen negative und schädliche Effekte solcher Behandlungen auf Personen. Fest steht, dass mit solchen Maßnahmen erhebliche Risiken einhergehen, an Depressionen zu erkranken, Ängste zu erleiden oder jedwede sexuellen Gefühle zu verlieren. Zudem steigt das Suizidrisiko der an sogenannten Konversionstherapien Teilnehmenden erheblich. Auch der Bundesrat geht davon aus, dass Angebote, die darauf abzielen, die... selbstempfundene geschlechtliche Identität trans- und intersexueller Personen gezielt zu verändern, schwerwiegende psychische Erkrankungen zur Folge haben."

folgende Aussage widerspricht dem Aussagencode: RefKonvVerbot 001
diese widersprüchliche Aussage hat den Aussagencode: RefKonvVerbotWiderspruch 001a
Textstelle: Seite 23, B. Besonderer Teil Zu § 1 Zu Absatz 2
wichtige Keywords: "Erkrankung, Nichtidentifikation mit angeborenem biologischen Geschlecht"
"Die Erkrankung liegt in der Nichtidentifikation mit dem angeborenen biologischen Geschlecht."

Aussagencode: RefKonvVerbot 002
Textstelle: Seite 1, A. Problem und Ziel
wichtige Keywords: "medizinisch motivierte Maßnahmen"
"Gleichwohl kommt es immer wieder zu Versuchen von Angehörigen des Gesundheitssystems...,durch (vermeintlich) medizinisch, ...motivierte Maßnahmen eine Veränderung oder Unterdrückung...der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität von Personen herbeizuführen.

Aussagencode: RefKonvVerbot 003
Textstelle: Seite 1, A. Problem und Ziel
wichtige Keywords: "Therapien"
"Ein wissenschaftlich valider Nachweis für die behauptete Wirkung oder den therapeutischen Nutzen derartiger „Therapien“ existiert nicht."

Aussagencode: RefKonvVerbot 004
Textstelle: Seite 1, A. Problem und Ziel
wichtige Keywords: "schädliche Effekte solcher Behandlungen"
"Wissenschaftlich nachgewiesen sind dagegen negative und schädliche Effekte solcher Behandlungen auf behandelte Personen wie auch auf Dritte durch Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte in Form von Minderheitenstress."

Aussagencode: RefKonvVerbot 007
Textstelle: Seite 22, Teil B. Besonderer Teil zu § 1 zu Abs. 1
wichtige Keywords: "Störung, selbstempfundene geschlechtliche Identität"
"...wobei die Störung eigentlich nicht in der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität als solche, sondern...liegt."



Themenkategorie: juristische Bezüge

Aussagencode: RefKonvVerbot 005
Textstelle: Seite 1, A. Problem und Ziel
wichtige Keywords: "geschlechtliche Identität, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes"
"Die...selbstempfundene geschlechtliche Identität stehen als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter dem Schutz des Staates."

Aussagencode: RefKonvVerbot 006
Textstelle: Seite 1, A. Problem und Ziel und Seite 7, Notwendigkeit der Regelungen
wichtige Keywords: "geschlechtliche Identität, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes"
"Die...selbstempfundene geschlechtliche Identität stehen als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter dem Schutz des Staates."

Aussagencode: RefKonvVerbot 008
Textstelle: Seite 1, A. Problem und Ziel, Seite 8, Notwendigkeit der Regelung
wichtige Keywords: "menschenrechtlich, grundgesetzlich, Schutzauftrages des Staates, gesetzgeberischer Handlungsbedarf, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, spezifische Unrecht sogenannter Konversionstherapien"
"Vor dem Hintergrund eines menschenrechtlich und grundgesetzlich begründeten Schutzauftrages des Staates besteht daher ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten zu schaffen, die das spezifische Unrecht sogenannter Konversionstherapien erfassen."
Anm.: Aus dieser notwendigen Forderung erwächst auch die Aufnahme von Homophobie und Transphobie im Strafregister

Aussagencode: RefKonvVerbot 009
Textstelle: Seite 2, B. Lösung
wichtige Keywords: "Selbstbestimmung"
"Es wird ein eigenständiges Gesetz zum Schutz..., mit dem Ziel, die... Selbstbestimmung von Personen zu schützen."

Aussagencode: RefKonvVerbot 019
Textstelle: Seite 7, Notwendigkeit der Regelungen
wichtige Keywords: "Selbstbestimmung"
"Insbesondere wird durch die vorhandenen Vorschriften nicht die Verletzung der... geschlechtlichen Selbstbestimmung erfasst."

Aussagencode: RefKonvVerbot 020
Textstelle: Seite 7, Notwendigkeit der Regelungen
wichtige Keywords: "Selbstbestimmung"
"Sogenannte Konversionstherapien weisen darüber hinaus ein Gefährdungspotential für die sexuelle Selbstbestimmung Dritter auf, die durch Stigmatisierungs- und Diskriminierungs-effekte vorhandener Angebote und Praktiken selbst zu einer Behandlung motiviert werden könnten."
Anm: In diesem Satz fehlt die Einlassung auf die selbstbestimmte geschlechtliche Identität > Transphobieprävention

Aussagencode: RefKonvVerbot 021
Textstelle: Seite 8, 3. Zielsetzung
wichtige Keywords: "Schutz vor Behandlungen, Veränderung oder Unterdrückung, selbstempfundenen geschlechtlichen Identität "
"Der Entwurf sieht vor diesem Hintergrund die Schaffung eines „Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung...der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität vor. Er dient der Erweiterung des gegenwärtig unzureichenden strafrechtlichen sowie bußgeldrechtlichen Schutzes vor dem Unrecht sogenannter Konversionstherapien."

Aussagencode: RefKonvVerbot 024
Textstelle: Seite 9, Verhältnismäßigkeit
wichtige Keywords: Konversionsversuche, schützenswerte Rechtsgüter, Körperintegrität, Artikel 2 Absatz 1 GG"
"Konversionsversuche können unterschiedliche schützenswerte Rechtsgüter von Personen beeinträchtigen. Zum einen die Körperintegrität, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Ein Konversionsversuch kann eine Vielzahl auch körperlich negativer Folgen hervorrufen. Zu nennen sind beispielhaft der Verlust sexueller Empfindungen sowie die Entstehung von Depressionen, Ängsten und Suizidalität."

Aussagencode: RefKonvVerbot 025
Textstelle: Seite 9, Verhältnismäßigkeit
wichtige Keywords: Konversionsversuche, Selbstbestimmung, Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 1 Absatz 1 GG"
"Darüber hinaus beeinträchtigen Konversionsversuche... die geschlechtliche Selbstbestimmung, die ihrerseits gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist."

Aussagencode: RefKonvVerbot 026
Textstelle: Seite 14, Erweiterung strafrechtlicher Schutz, Verhältnismäßigkeit
wichtige Keywords: Konversionstherapien , geschlechtliche Selbstbestimmung, erhebliches Verhaltensunrecht, schärfsten Schwert des Staates"
"Die vorgeschlagene Strafvorschrift ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei den sogenannten Konversionstherapien handelt es sich um ein so erhebliches Verhaltensunrecht, dass der Einsatz des Strafrechts als dem schärfsten Schwert des Staates gerechtfertigt ist. Grund dafür ist die hohe Eingriffsintensität in die betroffenen Rechtsgüter, vor allem in die sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung der Einzelnen und Dritter."



Themenkategorie: Definition des Anwendungsbereichs

Aussagencode: RefKonvVerbot 010
Textstelle: Seite 2, B. Lösung
wichtige Keywords: "Verbot, Behandlung, Beratungsangebot, selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, Veränderung oder Unterdrückung"
"das Verbot von Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung ... der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität,
das Verbot der Bewerbung, des Anbietens und Vermittelns solcher Behandlungen,
ein Beratungsangebot an jedwede betroffene Person und deren Angehörige sowie an beruflich oder privat mit dem Thema befasste Personen,
Strafen beziehungsweise Bußgelder bei Verstoß gegen die Verbote."

Aussagencode: RefKonvVerbot 011
Textstelle: Seite 2, B. Lösung
wichtige Keywords: "Behandlung, Störungen der Geschlechtsidentität, Anwendungsbereich des Gesetzes, ausdrücklich ausgenommen"
"Die Behandlung...von Störungen der Geschlechtsidentität werden von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen."

Aussagencode: RefKonvVerbot 021
Textstelle: Seite 8, 3. Zielsetzung
wichtige Keywords: "Behandlung, medizinisch anerkannten Störungen der Geschlechtsidentität, ausdrücklich ausgenommen"
"Der Entwurf stellt dabei die Straflosigkeit der Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Geschlechtsidentität...nicht infrage. Die Behandlung dieser Störungen wird von dem Anwendungsbereich des Verbots ausdrücklich ausgenommen."

Aussagencode: RefKonvVerbot 022
Textstelle: Seite 8, 3. Zielsetzung
wichtige Keywords: "Behandlung, medizinisch anerkannten Störungen, selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, ICD-10 F64, Störungen der Geschlechtsidentität, tatbestandlich nicht erfasst"
"Die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (in der ICD-10 F64 als „Störungen der Geschlechtsidentität“ erfasst), ist dabei schon tatbestandlich nicht erfasst."

Aussagencode: RefKonvVerbot 023
Textstelle: Seite 8, 3. Zielsetzung
wichtige Keywords: "Behandlung, Veränderung oder Unterdrückung, selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, selbstbestimmte Verwirklichung gerichtet, angeborene biologische Geschlecht, angeglichen wird"
"Denn sie (Anm.: die Behandlung) ist nicht auf eine Veränderung oder Unterdrückung der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, sondern gerade auf deren selbstbestimmte Verwirklichung gerichtet, indem das angeborene biologische Geschlecht der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität angeglichen wird."

Aussagencode: RefKonvVerbot 012
Textstelle: Seite 4, Gesetzestext § 1, Abs. 1
wichtige Keywords: "Veränderung oder Unterdrückung, selbstempfundenen geschlechtlichen Identität"
"Dieses Gesetz gilt für Behandlungen, die auf Veränderung oder Unterdrückung...der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind."

Aussagencode: RefKonvVerbot 013
Textstelle: Seite 4, Gesetzestext § 1, Abs. 1
wichtige Keywords: "Behandlung"
"Behandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die am Menschen durchgeführt werden, um bestimmte physische oder psychische Wirkungen zu erzielen, ohne medizinisch anerkannt zu sein."

Aussagencode: RefKonvVerbot 014
Textstelle: Seite 6, Begründung A. Allgemeiner Teil
wichtige Keywords: "Konversionstherapien, Transsexualität, Intersexualität, selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, abzubringen, ändern, unterdrücken"
"Die sogenannten Konversionstherapien sind darauf gerichtet, Personen von... ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (beispielsweise Trans- oder Intersexualität) abzubringen und diese zu ändern beziehungsweise zu unterdrücken."

Aussagencode: RefKonvVerbot 027
Textstelle: Seite 22, Begründung B. Besonderer Teil zu § 1 zu Absatz 1
wichtige Keywords: "Beratungen des Bundesrates, im Zusammenhang mit einer Geschlechtsangleichung"
"Dementsprechend haben auch die Beratungen des Bundesrates bestätigt, dass nach dem Transsexuellengesetz vorgesehene körperliche oder psychotherapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Geschlechtsangleichung nicht unter den Begriff sogenannter Konversionstherapien fallen."
(Anm.: hier sind ausschließlich Transsexuelle gemeint, die medizinische Maßnahmen einfordern, dies ist in der Ergänzung des Satzes
"im Zusammenhang mit einer Geschlechtsangleichung" zu erkennen)





Diese Aufstellung wird heute weitergeführt - Statusmeldung vom 23.11.2019
Zuletzt geändert von Carol Rose am 23 Nov 2019, 22:17, insgesamt 28-mal geändert.

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SOGISchutzG diskriminiert transsexuelle Menschen

Beitrag von Carol Rose » 22 Nov 2019, 09:52

Dieser Beitrag ist noch im Entstehen (Stand 22.11.2019)

Hier möchte ich darlegen, warum das SOGISchutzG, sollte es in dieser Fassung des Referentenentwurfes vom 29.10.2019

Download, pdf:
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... efE_bf.pdf

zur Anwendung kommen, m.M.n. für transsexuelle Menschen diskriminierend und damit verfassungswidrig ist.

Schauen wir uns dazu als erstes den Wortlaut des Gesetzestextes § 1 an, er enthält im Absatz 1 den Anwendungsbereich
und im Absatz 2 werden die Ausnahmen aufgeführt:

Bild



Beim Lesen dieser beiden Absätze sollte bei transsexuellen Menschen Freude aufkommen, finden diese doch im Absatz 1 unter dem Stichwort
"selbstempfundenen geschlechtlichen Identität" Erwähnung. Sie liegen also im Anwendungsbereich, werden viele denken.

Bestätigung findet dieser Gedanke dann, im Absatz 2, bei den Ausnahmen. Hier finden sie keine im Diskurs verwendeten Begriffe, dass darauf zielen könnte, dass Transsexualität ausgenommen wäre von diesem Gesetz, dass jegliche Behandlungen bezüglich ihres Anliegens verbietet.

Also ist ja alles wunderbar.

Sie finden aber auf der Webseite des Bundesministerium für Gesundheit das Gegenteil:

Fragen und Antworten zum Verbot der Konversionstherapien auf der Webseite des Bundesministerium für Gesundheit:
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... hutzg.html

hieraus ein Snapshot, der Bezug auf Transsexualität nimmt, hier als Geschlechtsidentität bezeichnet:

Bild


Wie ist das zu Verstehen? Wir sind doch im § 1, Absatz 1 gemeint und erwähnt? Und im Absatz 2, bei den Ausnahmen sind wir auch nicht erwähnt,
warum gilt das Gesetz den für uns trotzdem nicht?

Liebe Verantwortlichen dieses Referentenentwurfes, im Marketing nennt man das, was ihr hier macht, Mogelpackung.

Bundestagsabgeordnete lesen den Gesetzestext, haben keine Zeit, alle 26 Seiten des Entwurfes zu lesen, und stimmen für den Entwurf ab,
im Glauben, für Transsexuelle etwas Gutes zu tun.

Warum schreibt ihr nicht bereits im Gesetzestext, dass Transsexualität ausgenommen ist?
Wenn ich ein Kläger wäre, würde ich Täuschung unterstellen. Was würde dann euer Verteidiger vorbringen?



Die Begründug, für die Verfasser des Referentenentwurfes,
warum Transsexualität nicht durch das SOGISchG abgedeckt ist:



Der Referentenentwurf
Die Auflösung dieses Rätsels finden wir auf Seite 22, der zum Teil B. Besonderer Teil zu § 1 zu Absatz 1 gehört und auf Seite 23,
ein Text, der zum Teil B. Besonderer Teil zu § 1 zu Absatz 2 gehört.

Schauen wir uns also an, warum Geschlechtsidentität, bzw. Transsexualität nicht vom SOGISchutzG berührt wird. Hier sind jeweils
die letzten Textblöcke der Seiten 22 und 23 zuständig.

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SOGISchG - Fragen, die sich mir jetzt schon stellen

Beitrag von Carol Rose » 22 Nov 2019, 12:11

Frage 1:
Im jetzigen Transsexuellengesetz (Sondergesetz) wird die Bestellung von zwei Gutachtern verlangt, um seinen Personenstand im Falle von Transsexualität zu ändern. (Diese sind selbst vom Antragsteller zu bezahlen, sowie auch das Amtsgerichtsverfahren).
Im Mai 2019 wurde ein Referentenentwurf veröffentlicht (zwischenzeitlich wieder zurückgezogen), der diese Gutachterverfahren in Beraterverfahren umtitelte.
Jetzt sind aber im geplanten SOGISchG Beratungsangebote verboten, die eine Unterdrückung oder Veränderung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität zur Folge haben könnten (Referentenentwurf Seite 2, 1. Absatz)
Daher müssten auch Beratungsangebote bei Transsexualität in jeder Form verboten sein, erst recht Gutachterverfahren mit ergebnisoffenen Diagnosen. Sind Sie hier anderer Meinung, wenn ja - bitte begründen Sie weshalb.

Frage 2:
Im Referentenentwurf des SoGISchG werden Behandlungen von Störungen der Geschlechtsidentität, Seite 2, 1. Absatz aus dem Anwendungsbereich des SOGISchG ausgenommen.
Auf S. 1 dieses Entwurfes steht aber, dass Transsexualität keine Krankheit sei und keiner Behandlung bedarf.
Wie ist dieser Widerspruch zu erklären?

Frage 3:
Der § 1 Absatz 1 beginnt mit dem Satz, ich zitiere:
"Dieses Gesetz gilt für Behandlungen, die auf Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind."
Später heißt es auf Seite 2 unter B. Lösungen und an anderen Stellen wiederholt:
"Die Behandlung...von Störungen der Geschlechtsidentität werden von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen."
Hier können also nicht die gleichen Menschengruppen gemeint sein, da einmal das Gesetz gilt, das andere mal wieder nicht. Worin liegt der Unterschied in den beiden gewählten Bezeichungen für die Verfasser genau zwischen:
A) selbstempfundenen geschlechtlichen Identität
B) Störungen der Geschlechtsidentität

Frage 4:
Auf Seite 6, Begründung, A. Allgemeiner Teil wird, belegt durch wissenschaftliche Untersuchungen, angeführt, dass Behandlungen schädlich sind,
der Text im Wortlaut:
"Wissenschaftlich nachgewiesen sind dagegen negative und schädliche Effekte solcher Behandlungen auf Personen. Fest steht, dass mit solchen Maßnahmen erhebliche Risiken einhergehen, an Depressionen zu erkranken, Ängste zu erleiden oder jedwede sexuellen Gefühle zu verlieren. Zudem steigt das Suizidrisiko der an sogenannten Konversionstherapien Teilnehmenden erheblich. Auch der Bundesrat geht davon aus, dass Angebote, die darauf abzielen, die... selbstempfundene geschlechtliche Identität trans- und intersexueller Personen gezielt zu verändern, schwerwiegende psychische Erkrankungen zur Folge haben."
Wie sehen die Verfasser die jetzigen Gutachterverfahren in Bezug auf Schädlichkeit? Sind diese per se unschädlich? Sind ergebnisoffene Untersuchungen, die augenscheinlich nicht die selbstbestimmten Entscheidung der Menschen über ihr Geschlecht unterstützen, sondern sie infrage stellen, nicht schon deshalb schädlich, unabhängig von menschlichem Leid der durch sie ausgelöst wird, als dass sie die Selbstbestimmung, die vom SOGISchG ausdrücklich geschützt wird, z.B. Seite 2, B.Lösung: ""Es wird ein eigenständiges Gesetz zum Schutz..., mit dem Ziel, die... Selbstbestimmung von Personen zu schützen.", infrage stellen?

Frage 5:
Das Transsexuellengesetz - Download hier - ist nach wie vor in Deutschland gültig.
Anhand dieses Gesetzes soll anscheinend die Geschlechtszugehörigkeit festgestellt werden, denn es titelt mit:
"Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)"
Hier finden wir unter § 4 Gerichtliches Verfahren:
"Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam."
Meine Frage zielt jetzt nicht auf die Verletzung der Selbstbestimmung und die Frage nach Nutzen dieser Maßnahmen, auch nicht frage ich hier, wie denn eine Geschlechtszugehörigkeit "geprüft" werden soll, valide Verfahren sind mir nicht bekannt. Meine Frage ist folgende:
Sind die Verfasser des SOGISchG der Meinung, dass diese ergebnisoffene Begutachtung durch zwei Sachverständige, die den Antragsteller mit allerlei Fragen konfrontieren und andere fragwürdige Erhebungen machen, etwas anderes, als eine Unterdrückung seiner Aussage über seine selbstempfundene geschlechtliche Identität? Wenn dies nicht der Fall ist, wie begründen sie dies?
Wenn es sich durch diese "Prüfung, Begutachtung, Beratung", oder wie auch immer Sie dieses Verfahren nennen wollen, um eine Unterdrückung seiner selbstempfundene geschlechtlichen Identität handelt, dürfen diese Menschen nicht vom SOGISchG ausgeschlossen werden.

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SOGISchutzG - Diskriminierung von Transsexualität

Beitrag von Carol Rose » 22 Nov 2019, 23:31

Die Verfasser des Referentenentwurfes des Bundesministeriums für Gesundheit v. 29.10.2019
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung
der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität

(Sexuelle-Orientierung-und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz – SOGISchutzG)

möchten bitte hierzu Stellung nehmen:

Der Referentenentwurf geht in seiner Grundhaltung und Grundkonzeption weit über wissenschaftlich-medizinische Validierung hinaus.
Dagegen ist erst einmal nichts einzuwenden, aber Einwendungen sind dann angezeigt, wenn diese nicht validierten Einlassungen nicht
schlüssig sind und viele Fragen offen lassen, ja sogar Raum für Diskriminierung bieten.
Im Text werden zwei Begriffskonstruktionen verwendet, die nicht ausreichend definiert sind, dies ist aber notwendig,
da diese die Hauptrolle spielen, wenn es darum geht, eine Gruppe von Menschen aus der Wirkkraft des Gesetzesvorhabens auszuschließen.
Diese Begriffskonstruktionen sind:
1. selbstempfundene geschlechtliche Identität
und
2. Störung der Geschlechtsidentität

Die Begriffskonstruktion Nr. 2 wird im Rahmen des ICD 10 verwendet, worauf auch auf Seite 6 hingewiesen wird.
Diese Begriffskonstruktion Nr. 2 spielt die Hauptrolle bei den Formulierungen, wenn es um die Formulierung des nichtgültigen Anwendungsbereichs des SOGISchutzG geht, das augenscheinlich Transsexualität ausschließen will. Der Begriff der "Störung der Geschlechtsidentität" ist fragwürdig, da er bereits mit der Einführung des ICD 11 durch den Begriff "Geschlechtsinkongruenz" ersetzt wird, und dieser Änderung wurde bereits in Referentenentwürfen zu einer Novellierung des Transsexuellengesetz im Mai 2019 Rechnung getragen.
(Anm.: Diese TSG Referentenentwürfe wurden zurückgezogen, da sie starker Kritik ausgesetzt waren).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass hier auf eine Begriffskonstruktion zurückgegriffen wird, die sich bereits überholt hat.

Die Fragwürdigkeit dieser Begriffskonstruktion ist nicht dadurch entkräftet, da sich darauf immer noch die aktuelle Diagnose von transsexuellen Menschen bezieht, sondern die Art der Diagnose wird durch diese Begriffskonstruktion bereits infrage gestellt. Die Fragwürdigkeit der Begriffskonstruktion "Störung der Geschlechtsidentität" kommt auch im SOGISchutzG selbst zum Ausdruck, auf Seite 22 heißt es demgemäß:

"Medizinisch sind entsprechende Fälle teilweise als Störung der Geschlechtsidentität eingestuft, ICD-10 F 64, wobei die Störung eigentlich nicht in der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität als solche, sondern in der Nichtidentifikation mit dem angeborenen biologischem Geschlecht liegt."

Wir sehen hier also bereits - und es wird mit dem Wort "eigentlich" noch deutlicher - das in einer Gesetzesvorlage deplatziert ist und ins Auge sticht, dass die Definition und die Meinung, was denn genau hinter dieser Begriffskonstruktion steckt, fraglich ist.

Im übrigen ist auch ein Bezug, und das sei am Rande hier bemerkt, auf ein angeborenes biologisches Geschlecht auch fragwürdig,
da hier offenbleibt, was ein biologisches Geschlecht beschreibt.

Die Verwendung eines nicht genau definierten Begriffskonstruktes als Basis, um eine Menschengruppe aus einem Gesetz auszuschließen, ist insofern untragbar, als dass hier eine Grauzone des Verständnisses entsteht und somit Raum für Willkür. Dies ist einer Gesetzesfassung nicht zuträglich und in sich bereits verfassungswidrig, da Menschenrechte nicht, wie bei anderen Problemen der Rechtsprechung, Gegenstand von Auslegung von Richtern sein können.

Die Verfasser des Referentenentwurfes müssen die Gruppe, die sie ausschließen wollen, genau definieren, und dies auch begründen, damit eine Diskriminierung ausgeschlossen werden kann.

Auch eine Begründung, warum in der jetzigen Version, die Gruppe der Menschen mit einer Störung der Geschlechtsidentität nach F64.0 ausgeschlossen werden sollen, ist unzulänglich, beziehungsweise wird nicht gemacht.
Es wird lediglich unterstellt, dass die Behandlung dieser Menschen im Zuge des Transsexuellengesetzes keine Unterdrückung oder Veränderung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität wäre, sondern diese sogar unterstützen würde (Seite 8, Zielsetzung) und daher diese Gruppe nicht zum Anwendungsbereich des geplanten SOGISchutzG gehören soll. Es gibt viele Argumente dafür, dass genau diese Unterdrückung aber vorliegt, diese zeigt sich bereits durch die Tatsache, dass ein Gutachterverfahren durch Sachverständige eine ergebnisoffene Prüfung einer Antragstellung bedeutet und damit die geschlechtliche Selbstbestimmung des Antragstellers, durch die ursächlichen Funktion eines Gutachtens, bereits beschneidet. Die geschlechtliche Selbstbestimmung aber, wird im SOGISchutzG an mehreren Stellen als schützenswert angesehen, wie auf Seite 2: "Es wird ein eigenständiges Gesetz zum Schutz..., mit dem Ziel, die... Selbstbestimmung von Personen zu schützen", auf Seite 7: "Insbesondere wird durch die vorhandenen Vorschriften nicht die Verletzung der... geschlechtlichen Selbstbestimmung erfasst.", auf Seite 7: ""Sogenannte Konversionstherapien weisen darüber hinaus ein Gefährdungspotential für die sexuelle Selbstbestimmung Dritter auf, die durch Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte vorhandener Angebote und Praktiken selbst zu einer Behandlung motiviert werden könnten." (Anm.: In diesem Satz wurde die selbstempfundene geschlechtliche Identität vergessen mit aufzuführen für eine Transphobieprävention), Seite 9: ""Darüber hinaus beeinträchtigen Konversionsversuche... die geschlechtliche Selbstbestimmung, die ihrerseits gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist.", Seite 14: "Die vorgeschlagene Strafvorschrift ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei den sogenannten Konversionstherapien handelt es sich um ein so erhebliches Verhaltensunrecht, dass der Einsatz des Strafrechts als dem schärfsten Schwert des Staates gerechtfertigt ist. Grund dafür ist die hohe Eingriffsintensität in die betroffenen Rechtsgüter, vor allem in die sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung der Einzelnen und Dritter."

Das geplante SOGISchutzG enthält noch weitere unlogische Teile, die automatisch zur Diskriminierung von Menschengruppen führen müssen, die aber dann obsolet werden, wenn dieses Gesetz, dass sich ja im § 1, Absatz 1 dem Schutz der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität verschreibt, diesen auch ausnahmslos für Transsexuelle Menschen auch vollzieht.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum dieser Schutz nicht zu einem Verbot von Gutachterverfahren führen muss.

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Carol Rose
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SOGISchutzG Entwurf ist gegen die Rechte von TS

Beitrag von Carol Rose » 23 Nov 2019, 09:23

Das SOGISchutzG schützt Homosexuelle, verbrieft deren Rechte auf deren Selbstbestimmung.
Wer dieses Gesetz aber gelesen hat, hat bemerkt, dass das gleiche Gesetz, dass Homosexualität schützt,
indem es Konversionstherapien strafrechtlich verbietet, in gleichem Maße transsexuelle Menschen diskriminiert.

1. Transsexualität wird weiterhin pathologisiert, indem Begriffskonstruktionen aus dem ICD10 Verwendung finden - es wird die Begriffskonstruktion "Störung der Geschlechtsidentität" verwendet. Diese Begriffskonstruktion wurde bereits mit dem ICD11 verworfen. Dieser wird in Kürze auch in Deutschland umgesetzt. Dort ist Transsexualität keine psychische Störung mehr, sondern ist unter ICD11 HA 60/6Z als "Geschlechtsinkongruenz" abgelegt. Diesem wesentlichen juristischen Sachverhalt, dass es dann den F64.0-Code nicht mehr gibt, trägt das SOGISchutzG keine Rechnung. Es zementiert und bestätigt somit alte überholte Definitionen und Diagnosen der Transsexualität. Sobald dass ICD11 in Deutschland Anwendung findet, müsste der Gesetzestext des SOGISchutzG sofort geändert werden, da es sich ungültigen Begriffstermini bedient. Der Gesetzestext und die Begründung, warum Transsexualität aus dem Anwendungsbereich des SOGISchutzG herausgenommen wird, ist somit bereits einem juristischen Verfallsdatum ausgesetzt.

2. Im SOGISchutzG wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die Selbstbestimmung selbstempfundener geschlechtlicher Identität lt. Art 1 Abs. 1 GG und Art 2 Abs. 1 GG zu schützen ist. Aber genau das findet für Transsexualität durch die Auslegung des SOGISchutzG nicht statt, da die Selbstbestimmung von Transsexualtität durch Gutachterverfahren, die bereits Gegenstand einer Novellierung des Transsexuellengesetz im entsprechenden Referentenentwurf Mai 2019 waren, bestätigt wird.

3. Daher, wenn Homosexualität in seiner Selbstbestimmung per Strafrecht geschützt wird, und das geschieht augenscheinlich, da auch Dritte durch das unter Strafe stehende Konversionsverbot ein staatliches Zeichen für die Unanfechtbarkeit der Selbstaussage Homosexueller ableiten können, muss im gleichen Gegenzug auch die Unanfechtbarkeit einer Selbstaussage über ein Geschlecht staatlich geschützt werden. Im Zuge dieses gesetzgeberischen Handlungsbedarfs, auch die Selbstaussage eines Geschlechts unter dem Schutz des Staates zu stellen, kann das SOGISchutzG Transsexualität nicht im Anwendungsbereich des SOGISchutzG ausschließen, ohne bei einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Diskriminierung durchzufallen.

4. Unberücksichtigt bleibt auch in diesem Sachverhalt, dass Transsexualität nicht per se eine medizinische Konsequenz nach sich zieht, auch wenn sich Betroffene Angleichungen ihres Körpers wünschen und eine Disharmonie zwischen ihrer geschlechtlichen Außenwirkung ihres Körpers und ihrer geschlechtlichen Identität bewusst wahrnehmen, ziehen nicht alle Konsequenzen medizinischer Art. Daher darf Transsexualität hier nicht nur im medizinischen Kontext dargestellt werden, der kategorisch ein Problem bedeutet, mit dem sich Psychiater, Psychologen, Chirurgen, Krankenkassen zu beschäftigen hätten. Dies ist ein Kann-Fall, aber kein Muss. Diese medizinische Hilfe sollte unabhängig einer inhaltlichen Definition von Transsexualität immer individuell in Anspruch genommen werden. Es gibt Frauen, die Entbinden ohne fremde Hilfe zuhause, z.B. in der Badewanne, andere ziehen es vor, in ein Krankenhaus zu fahren. Es gibt Frauen, die haben keine Probleme bei der Entbindung, andere benötigen einen Kaiserschnitt. Das bedeutet, dass Schwangerschaft per se kein medizinisch zu behandelnder Zustand wäre. Genauso ist es bei Transsexualität zu sehen. Daher muss auch eine Personenstandsänderung ohne medizinische Begrifflichkeiten auskommen, womit ein Gutachterverfahren, dass sich auf diese zu stützen versucht, obsolet wird.

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die SOGISchutzG-Falle

Beitrag von Carol Rose » 24 Nov 2019, 19:02

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Die SOGISchutzG-Falle
Sexuelle-Orientierung-und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz

Das geplante SOGISchutzG legitimiert die aktuelle Fassung
des Transsexuellengesetz (Sondergesetz)
und beschreibt dieses als von Transsexuellen gewollt, gut und für ihre
geschlechtliche Selbstbestimmung förderlich.

Ein Schlag ins Gesicht all derer,
die sich gegen das Transsexuellengesetz gestellt haben und noch stellen,
dass in diesem Entwurf dieses unsägliche, menschenverachtende Gesetz,
auch noch in seiner Form mit dem F64.0 Code,
der Transsexualität als psychische Verhaltensstörung ausweist,
als von Transsexuellen gewollt, hilfreich und förderlich dargestellt wird.

Diese Zuschreibung fließt nicht nur nebensächlich ein,
sondern ist ein wesentlicher Anker dieses Gesetzentwurfes,
um zwei verschiedene Gruppen zu schaffen,
die einen, die zu diesem Gesetz ja sagen können,
weil sie im Anwendungsbereich desselben liegen,
und andere, die von diesem Gesetz ausgenommen werden.

Die betreffende Textstelle befindet sich auf Seite 8:

„Die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (in der ICD-10 F64 als „Störungen der Geschlechtsidentität“ erfasst), ist dabei schon tatbestandlich nicht erfasst. Denn sie ist nicht auf eine Veränderung oder Unterdrückung der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, sondern gerade auf deren selbstbestimmte Verwirklichung gerichtet, indem das angeborene biologische Geschlecht der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität angeglichen wird.“

Damit wird das TSG in seiner aktuellen Fassung als richtig und gut befunden
und von allen Vorwürfen, die im Zuge der TSG-Reform-Debatte vorgebracht wurden,
befreit und rehabilitiert.
Niemand, der dem SOGISchutzG-Entwurf in dieser Version zustimmt,
kann danach das TSG in irgendeiner Form kritisieren.

Dazu wird das Gesetz „geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz“ genannt,
im Gesetzestext § 1 die selbstbestimmte geschlechtliche Identität erwähnt,
die von diesem Gesetz geschützt werden soll,
und jeder, der das gut findet, wird getäuscht.


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